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E-Rech­nun­gen emp­fan­gen – reicht ein E-Mail-Post­fach aus?

19.09.2024

Ana­lys­ten­blog von Micha­el Schi­klang (Seni­or Ana­lyst, BARC)

Ab dem 01.01.2025 wird die E-Rech­nung im B2B-Umfeld ver­pflich­tend. Unter einer
E-Rech­nung ver­steht man Rech­nun­gen, die in einem struk­tu­rier­ten For­mat wie XRech­nung vor­lie­gen, wel­che Daten ent­hal­ten die direkt von EDV-Sys­te­men ver­ar­bei­tet wer­den kön­nen. Rech­nun­gen im PDF-For­mat zäh­len hier­zu aus­drück­lich nicht, da der struk­tu­rier­te Daten­satz fehlt. Bei der Rech­nungs­stel­lung gibt es noch Über­gangs­fris­ten.

Bis Ende 2026 dür­fen alle Unter­neh­men noch Rech­nun­gen aus­stel­len, die nicht im struk­tu­rier­ten For­mat vor­lie­gen (z.B. Papier und PDF), bis Ende 2027 gilt die­se Über­gangs­frist für Unter­neh­men mit einem jähr­li­chen Umsatz, der klei­ner als 800.000 Euro ist. Zudem gibt es noch Son­der­re­ge­lun­gen für die Rech­nungs­stel­lung mit­tels EDI-Ver­fah­ren, die unab­hän­gig vom Umsatz bis Ende 2027 zuläs­sig sind, auch wenn die Ver­fah­ren nicht kon­form zu den Vor­ga­ben der E-Rech­nung sind.

Aber wie steht es mit dem Rech­nungs­emp­fang? Hier gibt es kei­ne Über­gangs­fris­ten. Das bedeu­tet, dass Rech­nungs­emp­fän­ger im B2B-Bereich ab dem 01.01.2025 ver­pflich­tet sind elek­tro­ni­sche Rech­nun­gen anneh­men zu kön­nen. Doch was müs­sen Rech­nungs­emp­fän­ger min­des­tens bereit­stel­len, um E-Rech­nun­gen rechts­si­cher emp­fan­gen zu kön­nen? Reicht hier ein E-Mail-Post­fach aus? Genau die­se Fra­ge hat die CDU/C­SU-Bun­des­tags­frak­ti­on der Bun­des­re­gie­rung gestellt.

Die Bun­des­re­gie­rung hat bestä­tigt, dass für den Emp­fang ein E-Mail-Post­fach aus­reicht. Zudem wur­de im Rah­men der Ant­wort dar­auf hin­ge­wie­sen, dass nach der GoBD auch E-Rech­nun­gen in elek­tro­ni­scher Form auf­be­wahrt wer­den müs­sen und dass die­se Auf­be­wah­rung den Anfor­de­run­gen der GoBD ent­spre­chen muss (vgl. https://dserver.bundestag.de/btd/20/127/2012742.pdf )

Posi­tiv ist zu bewer­ten, dass es den emp­fan­gen­den Unter­neh­men ein­fach gemacht wird, E-Rech­nun­gen zu emp­fan­gen. Auch wenn es ele­gan­te­re und letzt­end­lich auch siche­re­re Metho­den für die Über­mitt­lung wie bei­spiels­wei­se das Pep­pol-Netz­werk gibt, ist der Rech­nungs­aus­tausch per E-Mail zuläs­sig. Zu beach­ten ist, dass die E-Rech­nun­gen für die Prü­fung in ein For­mat auf­be­rei­tet wer­den müs­sen, dass auch von Men­schen les­bar ist. Weni­ger posi­tiv ist, dass immer noch rela­tiv viel Unsi­cher­heit bezüg­lich des The­mas vor­herrscht, obwohl der Start der E-Rech­nungs­pflicht am 01.01.2025 direkt ansteht. 

Das zeigt unter ande­rem die Anfra­ge an die Bun­des­re­gie­rung, aber auch vie­le Gesprä­che, die wir mit Kun­den füh­ren. Auch die Erfül­lung der Anfor­de­run­gen der GoBD ist kein wirk­lich neu­es The­ma – die Vor­ga­ben gal­ten auch schon für ande­re digi­ta­le Rech­nungs­ar­ten (z.B. PDF). Erschre­cken­der­wei­se gibt es aber auch hier noch Unter­neh­men, die Feh­ler bei der Umset­zung machen. Nicht sel­ten sehen wir Fäl­le bei denen Unter­neh­men elek­tro­ni­sche Rech­nun­gen aus­dru­cken, um die Archi­vie­rungs­an­for­de­run­gen zu erfül­len – was aber natür­lich falsch ist, da die Auf­be­wah­rung im ori­gi­nä­ren elek­tro­ni­schen For­mat erfol­gen muss.

Lan­ge Rede kur­zer Sinn: Die E-Rech­nung kommt. Auch wenn der Emp­fang von E-Rech­nun­gen per E-Mail und die Über­gangs­fris­ten bei der Erstel­lung einen nie­der­schwel­li­gen Ein­stieg in das The­ma ermög­li­chen, soll­ten Sie sich jetzt ganz­heit­lich und zukunfts­ori­en­tiert mit dem The­ma beschäf­ti­gen. Denn E-Rech­nun­gen sind nicht nur Pflicht, son­dern bie­ten auch vie­le Vor­tei­le für Sen­der und Emp­fän­ger.